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Zurück zur ÜbersichtGewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen? - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Werden Außenflächen an öffentlichen Verkehrsmitteln (Seitenflächen, Heckflächen) „angemietet“, um darauf Werbung anzubringen (sog. Verkehrsmittelwerbung), ist der Aufwand bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes hinzuzurechnen. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 36/24 anhängig.
Im Streitfall war die Klägerin ein auf den Bereich der Verkehrsmittelwerbung konzentriertes Unternehmen in Rechtsform der GmbH. Sie pachtete Außenflächen an öffentlichen Verkehrsmitteln. Für ihre Kunden platzierte sie Werbung an und in Bussen und Bahnen des ÖPNV. Die Klägerin schloss sowohl mit den Verkehrsbetrieben als auch mit Werbekunden entsprechende Verträge ab. Die als „Pachtaufwand“ gebuchten Betriebsausgaben (die Zahlungen an Verkehrsbetriebe) hat das beklagte Finanzamt als Aufwendungen für die Benutzung fremder beweglicher Betriebsanlagegüter gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.
Die nachfolgend erhobene Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg war überwiegend erfolgreich. Es kam zu der Überzeugung, dass die Zahlungen an Verkehrsbetriebe für die Anbringung von Werbung an Bussen und Bahnen insoweit nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegt, als es sich bei den Verträgen zwischen der Klägerin und den Verkehrsbetrieben nicht um Miet- oder Pachtverträge im Sinne der §§ 535 ff. BGB bzw. §§ 581 ff. BGB, sondern um Verträge sui generis mit überwiegendem Dienstleistungs- und Werkvertragscharakter handelt.
Der Bundesfinanzhof muss nun die Rechtsfrage klären, ob Zahlungen an Verkehrsbetriebe im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbung an Bussen und Bahnen im öffentlichen Nahverkehr der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen.
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