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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 13.11.2025

Kein Abzug „finaler Betriebsstättenverluste“ aus dem EU-Ausland bei der inländischen Besteuerung nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht

Die Nichtabzugsfähigkeit sog. finaler Verluste aus einer in Belgien belegenen Betriebsstätte bei der inländischen Besteuerung aufgrund der abkommensrechtlichen Steuerfreistellung dieser Einkünfte verstößt lt. Finanzgericht Düsseldorf weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch gegen den unionsrechtlichen bzw. den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Az. 2 K 3098/20 G,F). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 22/25 anhängig.

Im konkreten Fall erzielte die Klägerin, eine inländische KG, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war Organträgerin u. a. einer deutschen GmbH (im Weiteren: H.-GmbH), die ihrerseits an einer in Belgien ansässigen KG (Commanditaire Vennotschap – CV) beteiligt war (im Weiteren: R.-CV). Die R.-CV war im Bereich des Handels tätig, wurde nach belgischem Recht steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und unterhielt dort eine Betriebsstätte. Nach ihrer Liquidation und Löschung entfielen nicht ausgeglichene Verluste auf die H.-GmbH. Die R.-CV konnte diese Verluste weder tatsächlich noch rechtlich in irgendeiner Form steuerlich nutzen. Die Klägerin war der Ansicht, dass die der H.-GmbH zuzurechnenden Verluste aus der Liquidation der R.-CV bei ihr als sog. finale Verluste steuerlich anzuerkennen sind und begehrte eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab. Die auf die Beteiligung an der R.-CV entfallenden Einkünfte und damit auch Verluste seien gem. des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Belgien (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen.

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